Nebenerwerb gründen: Selbständig neben dem Job

Was ist eine Nebenerwerbs- und Teilzeitgründung?

Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, ohne finanziellen Druck seine Geschäftsidee erst einmal auszuprobieren, zeitliche Flexibilität, ein zumeist geringerer Finanzbedarf als bei einer Gründung im Vollerwerb und im Idealfall ein zusätzliches Einkommen. Tatsache ist, dass mehr als die Hälfte aller Gründungen im Nebenerwerb erfolgen.

Im Nebenerwerb gründen – die Vorteile im Überblick:

  • Mehr Sicherheit und weniger Druck: Ihr Basiseinkommen für den Lebensunterhalt ist idealerweise durch Ihren Hauptjob gesichert.
  • Geschütztes Ausprobieren: Sie testen Ihre Geschäftsidee im kleinen Rahmen, erkunden Ihren Markt und entwickeln Ihr Angebot anhand des Kundenfeedbacks weiter, ohne den wirtschaftlichen und zeitlichen Druck einer Vollzeit-Gründung.
  • Einfachere Finanzierung: Eine Nebenerwerbs-Selbständigkeit hat oft einen geringeren Finanzierungsbedarf. In der Regel muss der Lebensunterhalt der Gründenden in der Anfangsphase nicht mitfinanziert werden, weil er idealerweise durch den Hauptjob abgedeckt ist. Oft finanziert das Einkommen des Hauptjobs sogar den Aufbau der Selbständigkeit.
  • Flexibles zweites Standbein: Ziel einer Nebenerwerbs-Gründung kann es sein, das Einkommen aus dem Hauptjob aufzubessern. Oder Sie möchten mittelfristig einen Teil Ihres Lebensunterhaltes über die Selbständigkeit finanzieren und Ihren Hauptjob reduzieren oder langfristig sogar aufgeben?

Die wichtigsten Schritte zur Nebenerwerbs-Selbständigkeit

Die Nebenerwerbs-Selbstständigkeit unterliegt den gleichen Spielregeln wie die Vollerwerbsgründung. Besonderheiten gibt es beim Arbeitsrecht, bei der Sozialversicherung und bei der Umsatzsteuer mit der Kleinunternehmerregelung.

Egal ob im Haupterwerb oder Nebenerwerb – unser 10-Punkte Check zeigt Ihnen wichtige Stationen von der Idee bis zum Start.

Den Arbeitgeber informieren

Wenn Sie hauptberuflich angestellt sind und sich im Nebenerwerb selbstständig machen möchten, denken Sie daran, Ihren Arbeitgeber zu informieren.

Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag oder tarifrechtliche Bestimmungen eine sogenannte „Nebentätigkeitsklausel“ enthalten. Diese regelt, ob Ihr Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informiert werden muss. Die Geschäftsidee sollte nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers stehen oder andere sogenannte „berechtigte Interessen“ des Arbeitgebers verletzen.

Die gesetzliche Krankenversicherung im Blick behalten

Selbständigkeit im Nebenerwerb: Alles easy bei der Krankenversicherung

Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung. Bei gesetzlich Versicherten ist der Status entscheidend: Solange Ihre selbständige Tätigkeit von der Krankenkasse als Nebenerwerb eingestuft ist, ändert sich nichts für Sie. Ihre Krankenversicherung läuft dann – wie bisher – komplett über Ihre Anstellungsverhältnis und Ihr Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages.

Selbständigkeit im Haupterwerb: Krankenversicherungsbeiträge und Besonderheiten

Wenn die Krankenkasse Ihre Selbständigkeit als Haupterwerb einstuft, wechseln Sie, vereinfacht ausgedrückt, vom Angestellten-Tarif in den Selbständigen-Tarif. Das hat auch Auswirkungen auf Ihre Beiträge: Die monatlichen Kosten für die Krankenkasse berechnen sich ab jetzt nach Ihrem gesamten Einkommen. Dazu zählen Ihr Angestellten-Gehalt, der Gewinn aus der Selbstständigkeit, Zinsen und auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Und: Für den Gewinn aus Ihrer Selbstständigkeit und andere Einnahmen zahlt der Arbeitgeber nichts dazu. Diese Beiträge müssen Sie komplett allein zahlen.

Wenn Sie parallel angestellt bleiben, zahlt Ihr Arbeitgeber bei einer Krankheit Ihr normales Gehalt weiterhin 6 Wochen lang aus. Für den selbstständigen Teil gibt es jedoch keine Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse zahlt in den ersten sechs Wochen keinen Ersatz für diesen Verlust. Erst ab der siebten Woche können Sie Krankengeld für Ihren Verdienstausfall bekommen – vorausgesetzt, Sie haben sich für den Krankengeld-Tarif entschieden.

Als Faustregel gilt: Sie zahlen ungefähr 21 % Ihres Gewinns für die monatliche Kranken- und Pflegeversicherung (Stand 2026).  Es gibt jedoch feste Grenzen nach unten und oben: Der Beitrag schwankt aufgrund der gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen zwischen circa 280 bis 1.250 Euro pro Monat ().

Die Kriterien der Krankenkasse für die Einstufung als Haupt- oder Nebenerwerb

Kontaktieren Sie Ihre Krankenversicherung und fragen Sie nach den genauen Grenzen für die Einstufung Ihrer selbständigen Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb. Dabei geht es sowohl um die jeweils investierte Zeit als auch um das erwirtschaftete Einkommen. Die Krankenkasse entscheidet individuell anhand des Verhältnisses zwischen den Wochenarbeitsstunden im Angestelltenverhältnis und der wöchentlichen Zeit, die Sie in die Selbständigkeit investieren. Auch das monatliche Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis wird dem erwirtschafteten Gewinn aus der Selbständigkeit gegenübergestellt.

Die Krankenkasse prüft jeden Fall individuell. Eine erste Orientierung bieten die Krankenkassen mit dem Suchbegriff „Nebenberufliche oder hauptberufliche Selbständigkeit“ und „Einstufung hauptberufliche Selbstständigkeit“

Ihre Rentenversicherungspflicht klären

Für einige Selbständige besteht aufgrund der Art Ihrer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, auch in der Nebenerwerbs-Selbständigkeit. Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob Sie bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert sind, welche Beiträge Sie zahlen müssen und ob es Freibeträge gibt. Auch Beamtinnen und Beamte sind davon betroffen.

Wenn Sie eine hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausüben, entsteht eine parallele Versicherungspflicht. In diesem Fall zahlen Sie Rentenversicherungsbeiträge sowohl im Angestelltenverhältnis als auch für die selbständige Tätigkeit, jedoch insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Alle Selbständigen, egal ob Haupt- oder Nebenerwerb, müssen sich innerhalb einer Woche nach Start bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaft ist für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Je nach Berufssparte sind Freiberufler*innen und Gewerbetreibende zu einer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verpflichtet. Andere können sich freiwillig versichern.

Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Gründerinnen und Gründer eine Umsatzgrenze von 25.000 Euro für das Gründungsjahr.

Nach dem Gründungsjahr gelten folgende Umsatzgrenzen:

  • 25.000 Euro für das Vorjahr und
  • 100.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr

Überschreiten Sie die Schwelle, müssen Sie sofort mit der nächsten Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, angeben, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten:

Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt.

Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.

Fazit: Die Nebenerwerbs-Selbständigkeit ist keine „Selbständigkeit light“

Viele glauben fälschlicherweise, dass eine Nebenerwerbs-Selbstständigkeit eine Art „Selbstständigkeit light“ sei, für die weniger formale Regeln gelten. Das ist jedoch ein Irrtum. In den allermeisten Punkten bestehen keine Unterschiede zwischen einer Gründung im Haupt- oder Nebenerwerb.

Die Nebenerwerbs-Selbstständigkeit unterliegt denselben Spielregeln wie die Vollerwerbsgründung. Dies betrifft beispielsweise die Anmeldung Ihrer Selbständigkeit beim Gewerbe- und Finanzamt, die steuerlichen Pflichten, die Rechtsform sowie erforderliche Genehmigungen und Konzessionen für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten.

Erstellen Sie ein Arbeitsdokument für Ihr Projekt Selbständigkeit: Ihren Businessplan

Der Businessplan ist eine wichtige Grundlage für Ihren erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Ein Businessplan ist nicht nur ein Dokument, das Ihre Geschäftsidee beschreibt – er ist auch ein wichtiges Werkzeug, um Ihre strategischen und wirtschaftlichen Ziele zu definieren und die Finanzplanung vorzunehmen. Gerade in der frühen Phase der Gründung hilft ein Businessplan, die eigene Geschäftsidee kritisch zu prüfen und strukturiert weiterzuentwickeln.

Anmeldung Ihrer Selbständigkeit bei Gewerbe- und Finanzamt

Wie und wo Sie Ihre Selbständigkeit anmelden, hängt von der Rechtsform ab und ob die selbständige Tätigkeit als Freier Berufen oder als Gewerbe eingestuft wird:

Mehr Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

Beratung und Unterstützung durch das Münchner Gründungsbüro

Egal ob im Haupterwerb oder Nebenerwerb – so unterstützt Sie das Münchner Gründungsbüro:

  1. Besuchen Sie unser Online-Seminar „Erfolgreich gründen – was kommt auf mich zu?“
  2. Nutzen Sie unsere Businessplan-Vorlage
  3. Vereinbaren Sie einen kostenfreien Termin zur Gründungsberatung

Einzelne Fragen können Sie gerne sofort klären:

Kontakt

  • E-Mail: start@muenchen.de (mit Rückruf-Service)
  • Telefon: Montag bis Donnerstag von 14 bis 17 Uhr unter 089 233 721759

Das Münchner Gründungsbüro ist für Sie da und unterstützt Sie auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit.