Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten müssen Sie vorab prüfen, welche steuerlichen oder rechtlichen Punkte Sie berücksichtigen müssen. Manche Punkte sind erst relevant, wenn Sie über die EU-Außengrenze hinweg tätig sind. Aber viele Punkte müssen Sie schon berücksichtigten, wenn Sie über die deutsche Grenze hinweg tätig sind. Bei der Menge an wegweisenden Entscheidungen, die getroffen werden müssen, braucht es erfahrene Ansprechpartnerinnen und -partner. Daher steht Ihnen das Team „International“ der IHK für München und Oberbayern bei allen Fragen rund um den Im- und Export von Waren und Dienstleistungen zur Seite. Die IHK bietet auch Informationen und Erstauskunft zum internationalen Steuerrecht an. Sie erreichen diese IHK Services per Telefon unter der Nummer 089 5116-0 oder per E-Mail an info@muenchen.ihk.de
Für Lieferungen von Lieferanten oder an Privatpersonen oder Geschäftskunden, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig sind: Recherchieren Sie vorab die Handhabung der Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer. Informieren Sie sich im IHK-Ratgeber Umsatzsteuer
Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union (EU) anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.
Auch wenn Dienstleistungen über die Grenze erbracht werden, stellt sich immer auch die Frage, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Informieren Sie sich im IHK-Ratgeber Umsatzbesteuerung: Dienstleistungen über die Grenze.
Immer mehr EU-Mitgliedstaaten führen nationale E-Rechnungspflichten im B2B-Bereich ein, jedoch mit unterschiedlichen Systemen, Formaten und Zeitplänen. International tätige Unternehmen müssen daher klären, welche Vorgaben im Ausland relevant sind und wo Handlungsbedarf besteht. Das Außenwirtschaftsportal der Industrie- und Handelskammern informiert.
- Das Kaufrecht regelt Themen wie Gewährleistung, mögliche Schadenersatzansprüche, Umtausch- und Rückgaberecht sowie Besonderheiten bei grenzübergreifenden Kaufverträgen. Der IHK-Ratgeber Kaufrecht informiert.
- Das Außenwirtschaftszentrum Bayern bietet im Portal Außenwirtschaftsportal Bayern Informationen, Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten rund um Export, Import und internationale Märkte.
- Die Außenwirtschaftsagentur des Bundes, Germany Trade & Invest, richtet sich mit dem Portal 21 an Unternehmen, die Dienstleistungen aus anderen Ländern in Anspruch nehmen oder dort erbringen wollen.
- Unternehmen, die verpackte Waren im Ausland in Verkehr bringen, müssen sehr unterschiedliche Anforderungen der jeweiligen Länder beachten. Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich. Die Industrie- und Handelskammern informieren in einem Merkblatt (PDF, 242 KB) und beraten.
Die IHK für München und Oberbayern bietet Gründerinnen und Gründern Informationen und Beratung:
- IHK Ratgeber Einstieg ins internationale Geschäft
- IHK Ratgeber Import: Was muss ich beachten?
- IHK Ratgeber Export: Was muss ich beachten?
- IHK Ratgeber Internationale Verträge
- Welche Vorschriften sind im jeweiligen Land zu beachten?
- Förderung und -finanzierung
- IHK-Seminare zu Zoll- und Außenwirtschaft
- IHK Ratgeber Lieferkettengesetz
Access2Markets Helpdesk für Handel
Access2Markets ist neue Portal für Exporteure und Importeure aus der EU. Hier können detaillierte Informationen zu Zolltarife, Zollverfahren und Zollformalitäten sowie Produktanforderungen für den EU-Markt abgerufen werden.
Import Promotion Desk
Importieren? Ja. Aber aus welchem Land? Und von wem? Das Import Promotion Desk unterstützt deutsche Importeure beim internationalen Einkauf zahlreicher Produkte und Rohstoffe und informiert über lukrative Beschaffungsmärkte. Das Import Promotion Desk vermittelt zudem Kontakte zu Exporteuren aus folgenden Partnerländern: Ägypten, Äthiopien, Indonesien, Kirgisistan, Kolumbien, Nepal, Peru und Tunesien. Träger des Import Promotion Desks ist die sequa gGmbH – die weltweit tätige Entwicklungsorganisation der Deutschen Wirtschaft. Wichtigster Kooperationspartner ist der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA).
Zur gezielten Gewinnung von Geschäftskontakten und zum Aufbau von Kunden- und Lieferantenbeziehungen im Ausland bietet die IHK für München und Oberbayern einen kostenlosen Adressrechercheservice an, erreichbar per Telefon unter 089 5116-0. Die IHK arbeitet eng mit dem weltweiten Netzwerk der Auslandshandelskammern (AHK) zusammen. Die AHKs unterstützen deutsche Unternehmen bei ihrem Auslandsgeschäft mit einem passgenauen Dienstleistungsportfolio wie beispielsweise Entsendungsmeldungen, Markteinstiegsberatung, Recht & Steuern. Das Portal von Germany Trade and Invest, der Außenwirtschaftsförderungsgesellschaft des Bundeswirtschaftsministeriums, bietet Standortanalysen, aktuelle Studien, Länderinformationen und vieles mehr.
Alle, die Produkte herstellen, importieren und handeln und somit Produkte auf den deutschen Markt bringen, müssen sicherstellen, dass die Produkte den europäischen Richtlinien für die Produktsicherheit entsprechen. Sonst drohen Haftungsrisiken, Sanktionen und Imageschäden. Das Produktsicherheitsgesetz regelt auch die jeweiligen Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
IHK-Ratgeber Produktsicherheit
Sonderregelungen gibt es unter anderem für:
- Spielzeug
- elektrische Produkte
- Textilien (PDF, 155 KB)
- Kosmetika (PDF, 221 KB)
- Nahrungsergänzungsmittel
- Medizinprodukte
- Lebensmittel (Herstellung und/oder Handel)
- Lebensmittel (Import)
Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise, für angestellte Mitarbeitende aber auch für Selbständige. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein. Selbstständige beantragen die A1-Bescheinigung digital bei der Deutschen Rentenversicherung.
Nutzen Sie auch den IHK-Dienstleistungskompass zur Entsendung Ihrer Mitarbeiter in Europa.