Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Die Begriffe Kleinunternehmen, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung haben thematisch nichts miteinander zu tun haben, werden aber häufig verwechselt:

A. Was ist ein Kleinunternehmen?

Ein Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform oder festgelegte Unternehmensform. Der Begriff wird in der Umgangssprache häufig verwendet. Viele Gründer*innen verbinden damit eine selbständige Tätigkeit ohne eigene Beschäftigte, einem geringen Risiko, einem kleineren Management- und Verwaltungsaufwand und einem überschaubaren Umsatz. Das alles kann zutreffen, muss es aber nicht. Um eine Vorstellung zu gewinnen, was ein Kleinunternehmen ist, ist die Definition der Europäischen Kommission für die sogenannten kleinen und mittleren Unternehmen interessant. Diese legt genaue Größenschwellen fest, die nicht unbedingt „klein“ sind.

FAQ Kleinunternehmen in München anmelden

B. Habe ich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe haben Sie dann, wenn Sie ein Gewerbe anmelden und sich als Einzelunternehmer*in selbständig machen und mit weniger als 80.000 Euro Gewinn und weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr rechnen. Sie sind damit von den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, kurz HGB, und der Eintragspflicht in das Handelsregister befreit.

  • Für Sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
  • Zur Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt reicht eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Ein wichtiger Aspekt beim Kleingewerbe ist also die Art der Gewinnermittlung. Überschreiten Sie als gewerbliches Einzelunternehmen die oben genannte Gewinn- oder Umsatzschwelle, dann müssen Sie Ihren Gewinn nach der doppelten Buchführung ermitteln und das beinhaltet auch die jährliche Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit verbunden ist auch eine Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff Kleingewerbe sagt nichts darüber aus, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Viele kleine Unternehmen werden auch nicht als Kleingewerbe bezeichnet, da Sie beispielsweise in einem Freien Beruf tätig sind. Für Freiberufler*innen gilt in der Regel die einfache Buchführung und zwar unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz und Gewinn.

FAQ Kleingewerbe in München anmelden

C. Ich will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – wie mache ich das?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzliche Vereinfachungsregelung für Unternehmer*innen mit einem Gewerbe oder einem Freien Beruf und nur geringen Umsätzen. Sie dürfen Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen und können so den Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt klein halten. Diesem Vorteil steht als Nachteil gegenüber, dass Unternehmer*innen mit Kleinunternehmerstatus die selbst gezahlte gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück erhalten.

Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Gründerinnen und Gründer folgende Umsatzgrenzen

  • 25.000 Euro für das Gründungsjahr

Nach dem Gründungsjahr gelten folgende Umsatzgrenzen:

  • 25.000 Euro für das Vorjahr und
  • 100.000 Euro für das laufendes Kalenderjahr

Überschreiten Sie diese Schwellen, fällt der Kleinunternehmerstatus weg und Sie müssen im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Gründerinnen und Gründer müssen daher ihren Gesamtumsatz laufend überwachen, nicht erst am Jahresende.

Weitere Informationen und Beispiele bieten die Gründerplattform, die IHK oder das Finanzamt.

Hinweis Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten:

Ab dem 1. Januar 2025 können Gründer*innen mit Kleinunternehmerstatus die Kleinunternehmerregelung auch für ihre Umsätze in der Europäischen Union anwenden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Um die Europäische-Kleinunternehmerregelung für Kleinunternehmer zu nutzen, beantragen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die sogenannte KU–IdNr. Mit der Teilnahme an der Europäische-Kleinunternehmerregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. So müssen Sie vierteljährliche eine Meldung Ihrer Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern machen.

Hinweis E-Rechnung:

Gründer*innen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, sind ab 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Dann können Sie im Formular zur Anmeldung beim Finanzamt, dem sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, angeben, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen möchten. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und begründen dies beispielsweise mit dem abgedruckten Hinweis: „Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Weitere Informationen sowie Beratung für künftige und aktuelle Mitglieder bietet die örtliche IHK.

Hinweise

  • Einen Überblick zum Thema Steuern, Buchhaltung und Rechnungsstellung finden Sie auf unserer Seite Steuern und Buchführung.
  • Unsere FAQ zu den Steuernummern bietet Ihnen eine Orientierung zu Steuer–ID, Steuernummer, Umsatzsteuer–ID, Wirtschafts–ID und KU–ID.

Wir weisen darauf hin, dass wir keine Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung durchführen. Unsere Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.