Wer sich selbstständig machen möchte, steht häufig vor einer entscheidenden Frage: Zähle ich als Freiberufler*in – oder muss ich ein Gewerbe anmelden?
Bestimmte selbstständige Tätigkeiten gelten als „Freier Beruf“, für alle andere muss ein Gewerbe angemeldet werden. Informieren Sie sich, zu welcher Gruppe Ihre geplanten Tätigkeiten jeweils offiziell zählen.
Dieser Beitrag informiert Sie, welche Tätigkeiten freiberuflich und welche gewerblich ausgeübt werden. Außerdem erfahren Sie, welche rechtlichen und steuerlichen Unterschiede sich daraus ergeben.
Wer übt einen Freien Beruf aus?
Freiberufler*innen beziehen „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ und müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Zudem können sie ihren Gewinn immer durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, unabhängig von der Höhe Ihres Gewinns oder Ihres Umsatzes.
In Deutschland definiert das Einkommensteuergesetz (EStG) ob es sich aus steuerlicher Perspektive um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Freiberufler*innen üben Tätigkeiten aus, die im Paragraf 18 des EStG in Form eines Katalogs aufgeführt sind. Deshalb werden sie häufig „Katalogberufe“ genannt. Dies sind unter anderem:
- Heilberufe: Ärtzt*innen, Zahnärzt*innen, Tierärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Krankengymnast*innen, Hebammen, Psychotherapeut*innen
- Rechts-/wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen, beratende Volks- und Betriebswirt*innen
- Naturwissenschaftliche Berufe: Architekt*innen und Ingenieur*innen
- Informationsvermittelnde Berufe und Kulturberufe: Journalist*innen, Dolmetscher*innen, Übersetzer*innen, Wissenschaftler*innen, Künster*innen, Schriftsteller*innen, Lehrer*innen, Erzieher*innen
Die Ausübung eines dem oben aufgeführten Katalogberuf „ähnlichen Berufs“ kann ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Die Formulierung im Gesetz ist bewusst offen gefasst, um sich neu entwickelnden Arbeitsfeldern und Berufsbilder einbeziehen zu können. Die Anforderungen für die Einstufung als Freier Beruf sind aber hoch und in der Regel ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Häufig ist ein zur Tätigkeit passender Hochschul-Studienabschluss erforderlich.
Lassen Sie sich beraten zur Einstufung als Freier Beruf
Fragen bei Abgrenzungsschwierigkeiten beantwortet das Institut für Freie Berufe.
Gründungshotline 0911 23 565 28
Montag bis Freitag von 9:00 bis 13:30 Uhr
Umgangssprachliche Verwendung des Begriffs „freiberuflich“
In der Alltagssprache werden Begriffe für eine selbständige Tätigkeit häufig unspezifisch verwendet, was zu Verwirrung führen kann.
Formulierungen wie „Ich arbeite freiberuflich, als Freelancer oder als freier Mitarbeiter“ werden oft genutzt, um auszudrücken, dass man selbstständig und nicht angestellt arbeitet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Wer übt ein Gewerbe aus?
Alle Selbstständigen, die keine selbstständige Tätigkeit entsprechend der Aufzählung der Freien Berufe ausüben, gelten als Gewerbetreibende. Wer also nicht in die Kategorie des Freien Berufes fällt, zählt automatisch als Gewerbe.
Wenn freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten sich mischen
Vermischen sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit besteht die Gefahr einer „gewerblichen Infizierung“. Dann werden alle als Selbstständiger erzielten Einkünfte durch das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Sie zahlen in diesem Fall entsprechend auch auf Ihre eigentlich freiberuflichen Einkünfte Gewerbesteuer und verlieren Ihren Status als Freiberufler*in.
Dies passiert insbesondere häufig, wenn Sie neben Ihrer freiberuflichen Tätigkeit Nebenleistungen anbieten, welche als gewerblich gelten. Beispielsweise wenn eine freiberufliche Heilpraktikerin auch Nahrungsergänzungsmittel, Diät- oder andere Gesundheitsprodukte verkauft (Gewerbe).
Vermeidung der gewerblichen Infizierung
Zur Vermeidung einer solchen gewerblichen Infizierung bedarf es einer klaren Abgrenzung der freiberuflichen und der gewerblichen Tätigkeit:
- Getrennte Buchführung: Für jede Tätigkeit sollten getrennte Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) geführt werden.
- Steuerliche Trennung: Beide Einkünfte – Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Freiberufler) und gewerbliche Einkünfte – müssen in der Steuererklärung getrennt angegeben werden.
- Finanzamt informieren: Das Finanzamt muss über beide Tätigkeiten informiert werden. Es prüft, ob es sich tatsächlich um getrennte Tätigkeitsbereiche handelt und vergibt dann auch zwei verschiede Steuernummern.
- Gewerbesteuerpflicht beachten: Für den gewerblichen Teil Ihrer Selbstständigkeit fällt Gewerbesteuer an – unabhängig davon, ob Sie zusätzlich freiberuflich tätig sind.
Vor- und Nachteile der Einstufung als Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit
Freiberufler*innen profitieren von verschiedenen Vorteilen:
- Keine Gewerbeanmeldung nötig: Direkte Anmeldung beim Finanzamt
- Keine Gewerbesteuerzahlung
- Einfache Buchführung: Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) ist immer ausreichend unabhängig von Gewinn- und Umsatzhöhe.
- Kein IHK-/HWK-Beitrag: gegebenenfalls Pflichtmitgliedschaft in anderen berufsständigen Kammern (zum Beispiel für Architekt*innen, Ärzt*innen und Rechtsanwält*innen).
Wichtiger Hinweis: Denken Sie an die vorgeschriebene Meldung bei der Berufsgenossenschaft und prüfen Sie eine eventuelle Rentenversicherungspflicht für Ihre Selbstständigkeit.
Anmeldung freiberufliche Tätigkeit:
Direkt über das ELSTER-Portal beim Finanzamt
Die Anmeldung des Freien Berufs erfolgt direkt beim Finanzamt durch das Ausfüllen des „Fragebogens für die steuerliche Erfassung“ online im ELSTER-Portal. Vom Finanzamt erhalten Sie dann eine Steuernummer für Ihre selbständige Tätigkeit. Diese Steuernummer brauchen Sie, um Rechnungen zu schreiben.
Häufig fordert das Finanzamt einen Nachweis der fachlichen Qualifikation, wie zum Beispiel ein abgeschlossenes Studium. Um die Prüfung zu beschleunigen, können Sie diese Unterlagen bereits bei der Anmeldung mit hochladen.
Wie zwei oder mehr Freiberufler eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anmelden können, erfahren Sie in dieser FAQ Wie melden Freiberufler eine GbR an?
Achtung: Die Anmeldung als Freiberufler*in beim Finanzamt stellt keine offizielle Anerkennung des Freiberuflerstatus dar. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberufler*innen bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt nachträglich ein Gewerbe feststellen, was zur Nachzahlung von Gewerbesteuer führen kann.
FAQ Wo und wie melde ich meine freiberufliche Tätigkeit an?
Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen für Gewerbe
Alle Selbstständigen, die nicht in eine Kategorie des Freien Berufes fallen, zählen automatisch als Gewerbe. Das hat folgende Auswirkungen:
- Eine Gewerbeanmeldung ist notwendig, erst danach erfolgt die Finanzamts-Anmeldung
- Gewerbesteuer wird fällig ab einem jährlichen Gewinn-Freibetrag von 24.500 Euro
- doppelte Buchführung kann erforderlich sein, je nach Rechtsform beziehungsweise nach Höhe der Umsätze oder Gewinne
- Pflichtmitgliedschaft in der IHK Industrie- und Handelskammer, der HWK Handwerkskammer oder in beiden Kammern
- Für alle Selbständigen gilt: Denken Sie auch an die vorgeschriebene Meldung bei der Berufsgenossenschaft und prüfen Sie eine eventuelle Rentenversicherungspflicht für Ihre Selbständigkeit.
Anmeldung Gewerbe in zwei Schritten:
Erst beim Gewerbeamt und dann beim Finanzamt
Die Anmeldung einer gewerblichen selbständigen Tätigkeit erfolgt in zwei Schritten.
- Anmeldung bei der Gewerbebehörde
In München melden Sie ein Gewerbe direkt online an: online Gewerbe-Anmeldung München. Für die online Gewerbe-Anmeldung benötigen Sie ein BayernID-Konto: Sie müssen lediglich einen Benutzernamen und ein Passwort vergeben. Ein online-Ausweis oder eine BundID sind nicht erforderlich.Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Aber: Es gibt erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe , für die Sie zur Anmeldung besondere Unterlagen oder eine Erlaubnis benötigen.Für zulassungspflichtige Gewerbe im Handwerk benötigen Sie eine Zulassung der Handwerkskammer. Daneben gibt es im Handwerk zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten oder solche, die überhaupt nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. - Anmeldung beim Finanzamt
Im zweiten Schritt melden Sie das Gewerbe auch online beim Finanzamt an durch das Ausfüllen des „Fragebogens für die steuerliche Erfassung“ im ELSTER-Portal. Vom Finanzamt erhalten Sie dann eine Steuernummer für Ihre selbständige Tätigkeit. Diese Steuernummer brauchen Sie, um Rechnungen zu schreiben.
FAQ Wo und wie melde ich ein Gewerbe an?
Beratung und Unterstützung durch das Münchner Gründungsbüro
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