Scheinselbstständigkeit
Nicht immer sind Selbständige auch tatsächlich selbständig. Müssen sie wie Angestellte im Beschäftigungsverhältnis handeln, gilt das jeweilige Auftragsverhältnis als scheinselbständig und sie als tatsächlich abhängig beschäftigt. Scheinselbstständigkeit ist also keine Eigenschaft einer Person, sondern bezieht sich immer auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen einer echten Selbständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig. Kriterien dafür sind im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht zu finden.
Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar „echte“ Selbstständige, also gerade nicht scheinselbstständig, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Selbstständige mit nur einem Auftraggeber zählen zu der Gruppe von Selbständigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich pflichtversichert sind.
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